Beweiserlangung und Mitbestimmung
Altenburg und Leister beschäftigen sich in ihrem Artikel in NJW 08/2006, 469 ff. mit der Frage, ob die mitbestimmungswidrige Erlangung von Beweismitteln ein Beweisverwertungsverbot im Zivilprozess nach sich ziehen kann.
In eigener Stellungnahme kommen Altenburg und Leister zu dem Ergebnis, dass ein Beweisverwertungsverbot nicht bestehe. Zunächst bestehe keine entsprechende gesetzliche Regelung. Darüber hinaus müsse der Grundsatz der Trennung zwischen Erlangung und Verwertung von Beweismitteln beachtet werden. Außerdem gebe § 87 BetrVG dem Betriebsrat lediglich ein Beteiligungsrecht bei der Gestaltung der Arbeitsverhältnisse. Daher könne im Ergebnis nicht für ein solches Beweisverwertungsverbot argumentiert werden.
Vielmehr folge aus § 286 ZPO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz die grundsätzliche Verpflichtung des Gerichts, die von den Parteien angebotenen Beweise zu berücksichtigen. Die Grenze für eine Verwertbarkeit wird daher im Rahmen einer Abwägung im Einzelfall zu ziehen sein, wenn das Beweismittel unter Verletzung von Grundrechten erlangt wurde.
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